Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Sie auf Vorfahrtstraßen: 1. am rechten Fahrbahnrand halten; 2. auf einem ausreichend befestigen Seitenstreifen parken. Das Parken auf der Fahrbahn ist hingegen verboten. Parkende Fahrzeuge stellen eine Behinderung und/oder Gefährdung für den fließenden Verkehr dar, da Fahrzeuge hier deutlich schneller unterwegs sind als innerhalb des geschlossenen Ortsgebiets. Da ein ausreichend befestigter Seitenstreifen nicht als Fahrbahn gilt, dürfen Sie diesen für das Parken verwenden. Besteht die Möglichkeit, auf einen ausreichend befestigten Seitenstreifen ausweichen, sollten Sie diesen auch zum kurzen Halten nutzen.