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2.7.01 · Fahrbetrieb, Fahrphysik, Fahrtechnik

2.7.01-226

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Frage

Wann muss ein Schulbus mit den orangefarbenen Schulbusschildern gekennzeichnet sein?

Erklärung

Ein Schulbus muss während der Beförderung von Schulkindern mit den orangefarbenen Schulbusschildern gekennzeichnet sein. Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr - BOKraft (Auszug) § 33 - Kennzeichnung und Beschilderung (1) Jedes Fahrzeug ist an der Stirnseite mit einem Zielschild und an der rechten Längsseite mit einem Streckenschild zu kennzeichnen. Bei Fahrzeugen mit 9 bis 35 Fahrgastplätzen genügt die Kennzeichnung mit einem Zielschild an der Stirnseite des Fahrzeugs. An der Rückseite jedes Fahrzeugs ist die Liniennummer zu führen. (4) Fahrzeuge, die für Schülerbeförderungen besonders eingesetzt sind, müssen an Stirn- und Rückseite mit einem Schild nach Anlage 4 kenntlich gemacht sein; an der Stirnseite genügt auch eine Kennzeichnung im Zielschilderkasten mit dem Sinnbild nach Anlage 4 und einem Zusatzschild in der Farbgebung des Bilduntergrunds mit der Aufschrift „Schulbus”. Die Wirkung des Schildes darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt werden. Bei anderen Fahrten darf das Schild nicht gezeigt werden. Absatz 1 findet keine Anwendung. Schulbusschild nach Anlage 4 (§ 33 Abs. 4) der BOKraft