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2.2.23 · Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

2.2.23-401

3 multiple_choice LT

Frage

Ein auflaufgebremster Anhänger mit zwei Achsen und Drehschemellenkung wird im Gefälle abgestellt. Wie ist er gegen Wegrollen zu sichern?

Erklärung

Damit der Anhänger nicht wegrollen kann, wird er durch das Anziehen der Feststellbremse (Handbremse) und einen Unterlegkeil vor einem Hinterrad gesichert. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO (Auszug) § 41 - Bremsen und Unterlegkeile (9) Zwei- oder mehrachsige Anhänger - ausgenommen zweiachsige Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m - müssen eine ausreichende, leicht nachstellbare oder sich selbsttätig nachstellende Bremsanlage haben; mit ihr muss eine mittlere Vollverzögerung von mindestens 5,0 m/s² - bei Sattelanhängern von mindestens 4,5 m/s² - erreicht werden. Bei Anhängern hinter Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (Betriebsvorschrift) genügt eine eigene mittlere Vollverzögerung von 3,5 m/s², wenn die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind (§ 58). Die Bremse muss feststellbar sein. Die festgestellte Bremse muss ausschließlich durch mechanische Mittel den vollbelasteten Anhänger auch bei einer Steigung von 18 Prozent und in einem Gefälle von 18 Prozent auf trockener Straße am Abrollen verhindern können. Die Betriebsbremsanlagen von Kraftfahrzeug und Anhänger müssen vom Führersitz aus mit einer einzigen Betätigungseinrichtung abstufbar bedient werden können oder die Betriebsbremsanlage des Anhängers muss selbsttätig wirken; die Bremsanlage des Anhängers muss diesen, wenn dieser sich vom ziehenden Fahrzeug trennt, auch bei einer Steigung von 18 Prozent und in einem Gefälle von 18 Prozent selbsttätig zum Stehen bringen. Anhänger hinter Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen eine auf alle Räder wirkende Bremsanlage haben; dies gilt nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter Fahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden. (14) Die nachstehend genannten Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Unterlegkeilen ausgerüstet sein. Erforderlich sind mindestens ein Unterlegkeil bei Kraftfahrzeugen - ausgenommen Gleiskettenfahrzeuge - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 4 t, zweiachsigen Anhängern - ausgenommen Sattel- und Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, 2 Unterlegkeile bei drei- und mehrachsigen Fahrzeugen, Sattelanhängern, Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg. Unterlegkeile müssen sicher zu handhaben und ausreichend wirksam sein. Sie müssen im oder am Fahrzeug leicht zugänglich mit Halterungen angebracht sein, die ein Verlieren und Klappern ausschließen. Haken oder Ketten dürfen als Halterungen nicht verwendet werden.