Ein Parkverbot gemäß der StVO gilt an allen Stellen, an denen andere VerkehrsteilnehmerInnen behindert werden können oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch parkende Autos nicht mehr gewährleistet ist. So gilt Parkverbot z. B. an Taxiständen, schmalen Fahrbahnen oder Ein- und Ausfahrten gegenüber von Grundstücken sowie auf und bis 5 m vor Fußgängerüberwegen.