Welche Kraftfahrzeuge müssen außerhalb geschlossener Ortschaften in der Regel einen so großen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einhalten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann?
Erklärung
Lastkraftwagen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und Fahrzeugkombinationen, die länger als 7 m sind, müssen außerhalb geschlossener Ortschaften in der Regel einen so großen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einhalten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Anmerkung: Auch wenn Sie mit einem Kraftfahrzeug, das nicht unter diese Vorschrift fällt, in einer Kolonne fahren und nicht überholen wollen, sollten Sie so viel Abstand zum vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass überholende Kraftfahrzeuge einscheren können. Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug) § 4 - Abstand (2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7,00 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht, 1. wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde, 2. wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder 3. auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.