Mit dem Verkehrszeichen „Gehweg“ sind Wege gekennzeichnet, die ausschließlich Fußgänger und Radfahrer im Alter von bis zu 10 Jahren nutzen dürfen. Kfz-FahrerInnen, FahrradfahrerInnen und sonstige VerkehrsteilnehmerInnen dürfen auf diesen Wegen nicht unterwegs sein. Allerdings können durch Zusatzschilder Ausnahmen geregelt sein.